Satzung
für die Deutsche Gesellschaft für Gefäßchirurgie und Gefäßmedizin Gesellschaft für operative, endovaskuläre und präventive Gefäßmedizin e. V.
§ 1
Name, Sitz und Zweck der Gesellschaft
Die Deutsche Gesellschaft für Gefäßchirurgie und Gefäßmedizin – Gesellschaft für operative, endovaskuläre und präventive Gefäßmedizin – ist eine Vereinigung von natürlichen und juristischen Personen, die auf dem Gebiet der Gefäßchirurgie und Gefäßmedizin tätig sind oder sich wissenschaftlich oder praktisch mit diesem Fachgebiet beschäftigen oder dafür ein besonderes wissenschaftliches oder berufliches Interesse zeigen.
Die Gesellschaft hat ihren Sitz und den Ort der Geschäftstätigkeit in Berlin.
Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
Die Gesellschaft bezweckt die Förderung wissenschaftlicher und praktischer Aufgaben der Gefäßchirurgie und Gefäßmedizin in weitestem Umfange:
- Sie nimmt alle Belange wahr, die das Fachgebiet der Gefäßchirurgie und Gefäßmedizin in Forschung, Lehre und Krankenversorgung betreffen, einschließlich der Berufsweiterbildung und der fachspezifischen Fortbildung.
- Sie bezweckt weiterhin die Erhaltung und Vertiefung der Verbindung mit Nachbardisziplinen der Medizin sowie mit entsprechenden inländischen und ausländischen Fachgesellschaften,
- die Pflege des Erfahrungsaustausches und des persönlichen Kontaktes der Gefäßchirurgen untereinander,
- die Nutzbarmachung und Auswertung von Kenntnissen und Erfahrungen der auf gefäßchirurgischem Gebiet tätigen Personen für alle Mitglieder,
- die Förderung wissenschaftlicher Arbeiten auf dem Gebiet der Gefäßchirurgie,
- die Förderung der Fortbildung der Mitglieder und des gefäßchirurgischen Nachwuchses und
- die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens einschließlich der Gesundheitsaufklärung der Bevölkerung.
Der Erfüllung dieser Zwecke dienen insbesondere
- die Jahrestagung der Gesellschaft,
- weitere Tagungen sowie Fortbildungskurse und Symposien,
- die Auszeichnung von Personen, die sich um die Entwicklung der Gefäßchirurgie besonders verdient gemacht haben, sowie die Auszeichnung wissenschaftlicher oder für die Praxis besonders wichtiger Arbeiten aus dem gesamten Gebiet der Gefäßchirurgie
- und schließlich die Zusammenarbeit auch mit standespolitischen Gremien auf Landesebene (Ärztekammern) und auf Bundesebene (Deutscher Ärztetag) sowie mit Berufsverbänden.
Die Gesellschaft ist eine wissenschaftliche Vereinigung, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgt.
Sie strebt keinen Gewinn an. Alle Mittel, etwaige Überschüsse und sonstige Zuwendungen werden ausschließlich dem Gesellschaftszweck zugeführt. Kein Mitglied darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Aus der Mitgliedschaft kann kein Anspruch auf Zuwendungen abgeleitet werden.
§ 2
Mitglieder der Gesellschaft
Mitglieder der Gesellschaft können ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder, korporative Mitglieder, korrespondierende Mitglieder und Ehrenmitglieder sein.
- Ordentliches Mitglied kann jeder Arzt/jede Ärztin oder Gefäßassistent/-in/Endovaskuläre/r Assistent/-in werden, der/die sich praktisch oder wissenschaftlich auf dem Gebiet der Gefäßchirurgie betätigt.
- Außerordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die ein nachweisbares Interesse für die Gefäßchirurgie besitzen oder die sich Verdienste um sie erworben haben.
- Korporative Mitglieder können wissenschaftliche Gesellschaften oder Vereinigungen aus Grenzgebieten der Gefäßchirurgie werden.
- Zu korrespondierenden Mitgliedern können namhafte ausländische Chirurgen und Chirurginnen ernannt werden, die geehrt werden sollen.
- Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um die Entwicklung und Förderung der Gefäßchirurgie verdient gemacht haben.
Aufnahme, Rechte und Pflichten der Mitglieder
Anmeldungen für die Aufnahme als ordentliches oder außerordentliches Mitglied können jederzeit erfolgen. Der Antrag ist per Formular an den/die Sekretär/in zu richten. Dabei ist der berufliche Werdegang darzustellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Ordentliche Mitglieder sind voll stimmberechtigt.
Außerordentliche Mitglieder können auf eigenen Antrag und mit Bürgschaft zweier ordentlicher Mitglieder durch den Vorstand aufgenommen werden. Für das Anmeldeverfahren gilt derselbe Weg wie bei ordentlicher Mitgliedschaft. Außerordentliche Mitglieder sind nicht stimmberechtigt und nicht wählbar.
Korporative Mitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder aufgenommen werden. Die Korporation und ihre Einzelmitglieder sind nicht stimmberechtigt und nicht wählbar.
Vorschläge zur Ernennung von korrespondierenden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern sind mit ausreichender Begründung und unter Beifügung entsprechender Unterlagen dem Vorstand einzureichen. Über die Ernennung entscheidet der Vorstand mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Korrespondierende Mitglieder und Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt. Ehrenmitglieder besitzen passives Wahlrecht. Korrespondierende Mitglieder besitzen kein passives Wahlrecht.
Mitgliedsbeiträge
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages für die ordentlichen Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Außerordentliche Mitglieder zahlen den gleichen Betrag wie ordentliche Mitglieder.
Ist eine juristische Person außerordentliches Mitglied, so vereinbart der Vorstand mit dieser einen angemessenen Beitrag.
Korporative Mitglieder zahlen einen mit dem Vorstand zu vereinbarenden jährlichen Pauschalbetrag.
Der Vorstand kann aus wichtigem Grund in Einzelfällen für ordentliche und außerordentliche Mitglieder die Beiträge herabsetzen oder erlassen.
Alle Mitgliedsbeiträge sind innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Rechnung zu zahlen.
Emeriti/Emeritae, pensionierte oder berentete Ärzte/Ärztinnen zahlen keinen Beitrag.
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- durch den Tod eines Mitgliedes oder durch die Auflösung der juristischen Person,
- durch Austritt, der dem Präsidenten/der Präsidentin schriftlich mitzuteilen ist. Ein solcher Austritt kann nur bis zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen und muss bis spätestens zum Schluss des laufenden Jahres erklärt sein. Der Beitrag ist für das volle Kalenderjahr zu entrichten.
- durch Streichung von der Mitgliederliste. Der Vorstand kann die Streichung von der Mitgliederliste beschließen, wenn ein beitragspflichtiges Mitglied trotz zweimaliger Aufforderung seinen Beitrag nicht bezahlt hat. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens ein Monat verstrichen ist und die Beitragsschuld weiterhin besteht. Erfolgt die Zahlung nachträglich, so kann der/die Präsident/Präsidentin die Wiederaufnahme ohne besondere Förmlichkeit vornehmen.
- durch Ausschluss. Ein Ausschluss ist möglich bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder der ärztlichen Standesrechte, ferner auf begründeten Antrag, wenn ein Mitglied das Ansehen der Gesellschaft schädigt oder ihren Zielen zuwiderhandelt. Zu diesem Antrag ist dem auszuschließenden Mitglied mit zweimonatiger Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu erklären. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit. Gegen diesen Vorstandsbeschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung möglich, die mit Zwei-Drittel-Mehrheit entscheidet.
§ 3
Organe der Gesellschaft
Organe der Gesellschaft sind:
- die Mitgliederversammlung.
- der Vorstand.
- die Kommissionen.
Soweit nach dieser Satzung die Amtsdauer von Mitgliedern der Organe zeitlich begrenzt ist, führen sie ihr Amt nach Ablauf der Amtsdauer fort, bis der Nachfolger das Amt übernimmt.
Mitgliederversammlung
- Im zeitlichen Zusammenhang mit der Jahrestagung findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt –entweder als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung (Online-Verfahren). Das Online-Verfahren wird in einem ausschließlich für Mitglieder zugänglichen Chatraum oder per Video-Konferenz abgehalten. Der Zugang zum Chat-Raum oder zur Video-Konferenz ist den Mitgliedern nur mit Eingabe ihrer Legitimationsdaten sowie einem gesonderten Passwort möglich. Das jeweils nur für die aktuelle Online-Versammlung gültige Passwort erhalten die Mitglieder in einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung, maximal 3 Stunden davor.
- Zu Mitgliederversammlungen laden der/die Präsidenten/Präsidentin und der/die Sekretär/Sekretärin gemeinsam ein durch Veröffentlichung in der Vereinszeitschrift und auf der Internet-Seite der DGG unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einem Monat. Die Frist beginnt mit dem auf den Erscheinungstermin der Vereinszeitschrift und dem auf die Bekanntgabe auf der Internetseite folgenden Tag. Anträge der Mitglieder auf Ergänzung der Tagesordnung sind dem/der Sekretär/Sekretärin spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung vorzulegen. Der/die Sekretär/Sekretärin gibt diese Anträge unverzüglich dem/der Präsidenten/Präsidentin weiter. Sie sind vom Vorstand vorab zu prüfen und anschließend in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung werden sie zur Beratung und Abstimmung angenommen.
- Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
- Die Mitgliederversammlung hat unter anderem folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Berichtes des/der Präsidenten/Präsidentin
- Entgegennahme des Berichtes des/der Sekretärs/Sekretärin
- Entgegennahme des Berichtes des/der Schatzmeisters/Schatzmeisterin
- Entgegennahmen des Berichtes der Kassenprüfer/Kassenprüferinnen
- Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes
- Wahlen zum Vorstand, Beschlussfassung über Anträge und Diskussion über sonstige Angelegenheiten, die der Erreichung der Ziele der Gesellschaft dienen.
- Anträge auf Abänderung der Satzung durch Mitglieder müssen spätestens 3 Monate vor der Mitgliederversammlung und von mindestens 30 stimmberechtigten Mitgliedern unterstützt dem Vorstand schriftlich eingereicht werden oder der Vorstand schlägt Satzungsänderungen vor. Die Anträge werden vom Vorstand beraten. Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung, wozu eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich ist.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn die Mehrheit des Vorstandes dieses für erforderlich hält, oder nach schriftlichem begründetem Antrag von wenigstens 30 stimmberechtigten Mitgliedern der Gesellschaft.
- Die Beschlüsse der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung müssen protokolliert werden. Die Protokolle sind vom/von der Sekretär/Sekretärin zu erstellen und vom/von der Präsidenten/Präsidentin und vom/von der Sekretär/Sekretärin gemeinsam zu unterschreiben. Im Verhinderungsfalle des/der Sekretärs/Sekretärin ist dieses Protokoll durch ein anderes Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Der Sekretär/die Sekretärin verschickt das Protokoll spätestens 3 Monate nach der ordentlichen Mitgliederversammlung an alle Mitglieder. Einsprüche gegen das Protokoll müssen innerhalb von 14 Tagen schriftlich beim Präsidenten/bei der Präsidentin eingelegt werden. Wenn kein Einspruch erfolgt, gilt das Protokoll als angenommen. Einsprüche werden der nächsten Mitgliederversammlung vorgelegt, die mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet.
Vorstand
Voraussetzung zur Wahl in den Vorstand ist die Anerkennung als Facharzt/Fachärztin für Gefäßchirurgie bzw. Facharzt/Fachärztin für Chirurgie mit Schwerpunkts- oder Teilgebietsbezeichnung „Gefäßchirurgie“.
Nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder können in den Vorstand gewählt werden.
Zur Einleitung des Wahlverfahrens unterrichtet der Vorstand zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung alle Mitglieder über die anstehenden Wahlen und fordert alle stimmberechtigten Mitglieder auf, innerhalb von drei Wochen nach dieser Ankündigung eigene Kandidaten und Kandidatinnen zu nominieren. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann Wahlvorschläge schriftlich einbringen; sie müssen von mindestens 10 weiteren stimmberechtigten
Mitgliedern aus mindestens zwei unterschiedlichen Institutionen unterschrieben sein. Zusätzlich muss eine schriftliche Bestätigung der/des vorgeschlagenen Kandidaten/Kandidatin vorgelegt werden, in welcher er/sie die Bereitschaft zur Kandidatur bestätigt. Die Vorschläge der stimmberechtigten Mitglieder müssen dem Sekretär/der Sekretärin der Gesellschaft innerhalb der festgesetzten Frist nach Ankündigung der Wahlen schriftlich zugegangen sein. Im Anschluss daran werden die Wahlvorschläge des Vorstands und diejenigen der stimmberechtigten Mitglieder auf der Homepage der DGG mitgeteilt.
Die Wahlen finden auf der Mitgliederversammlung statt. Für jede Wahl bestimmt der Vorstand der Gesellschaft einen Wahlleiter/eine Wahlleiterin und Wahlhelfer und -helferinnen. Der Wahlleiter/die Wahlleiterin stellt fest, welche Anträge zur Wahl gestellt werden, und nimmt die Wahlvorschläge entgegen. Er/sie stellt fest, ob der/die vorgeschlagene Kandidat/Kandidatin bereit ist, sich zur Wahl zu stellen; von abwesenden Kandidaten und Kandidatinnen muss diese Erklärung schriftlich vorliegen.
Bei offener Abstimmung ist die Hand hochzuheben. Ergeben sich Zweifel am Abstimmungsergebnis, sind die Stimmen auszuzählen. Bei geheimer Wahl ist der Name des/der Kandidaten/Kandidatin, dem das Mitglied seine Stimme gibt, auf der Wahlkarte einzutragen. Die Auszählung erfolgt durch den/die Wahlleiter/Wahlleiterin. Ungültige Stimmkarten bleiben bei der Feststellung des Wahlergebnisses unberücksichtigt. Der/die Wahlleiter/Wahlleiterin stellt das Ergebnis fest und gibt es der Mitgliederversammlung bekannt.
Gewählt ist der/die Kandidat/Kandidatin mit der absoluten Mehrheit der Stimmen. Erhält bei den Wahlen unter zwei oder mehreren Kandidaten und Kandidatinnen keiner/keine die absolute Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, so muss eine Stichwahl zwischen den Kandidaten/Kandidatinnen mit der höchsten und zweithöchsten Stimmenzahl aus dem ersten Wahlgang stattfinden. Die Stichwahl wird wiederholt bis ein/eine Kandidat/Kandidatin die absolute Mehrheit erreicht hat. Der/die gewählte Kandidat/Kandidatin erklärt, ob er/sie die Wahl annimmt.
Bei Gewährleistung der Grundsätze eines ordnungsgemäßen, dokumentierbaren und ggf. geheim durchführbaren Wahlverfahrens werden bei virtueller Mitgliederversammlung die Wahlen mittels entsprechender Software oder Online-Tools durchgeführt.
Der Vorstand besteht aus 9 Mitgliedern:
- dem/der für 2 Jahre gewählten Präsidenten/Präsidentin, der/die nach Ablauf seiner/ihrer Amtszeit automatisch für 2 weitere Jahre ordentliches Vorstandsmitglied (Past-Präsident/-Präsidentin) bleibt,
- dem/der für 2 Jahre gewählten stellvertretenden Präsidenten/stellvertretenden Präsidentin, der/die nach Ablauf seiner/ihrer Amtszeit automatisch der/die nächste Präsident/Präsidentin ist,
- dem/der für 3 Jahre gewählten Sekretär/Sekretärin,
- dem/der für 3 Jahre gewählten Schatzmeister/Schatzmeisterin,
- dem/der für 2 Jahre gewählten Vertreter/Vertreterin aus der Gruppe der Mitglieder in abhängiger dienstlicher Stellung (Oberarzt- oder Stationsarztposition). Ändert sich während seiner/ihrer Amtszeit seine/ihre Dienststellung, so steht diese Vorstandsposition bei der kommenden Mitgliederversammlung zur Wahl.
- dem/der für 2 Jahre gewählten Vertreter/Vertreterin der universitären Gefäßchirurgen/Gefäßchirurginnen mit Venia legendi für das Fach Gefäßchirurgie und in leitender Funktion in Lehre, Forschung und Krankenversorgung an einer Universitätsklinik. Ändert sich während seiner/ihrer Amtszeit seine/ihre Dienststellung, so steht diese Vorstandsposition bei der kommenden Mitgliederversammlung zur Wahl.
- dem/der für 2 Jahre gewählten Vertreter/Vertreterin aus den Reihen der niedergelassenen Gefäßchirurgen/Gefäßchirurginnen. Der/die Vertreter/Vertreterin muss Mitglied der Arbeitsgemeinschaft der niedergelassenen Gefäßchirurgen e.V. (ANG e. V.) sein. Insoweit steht der ANG e.V. ein Vorschlagsrecht zu.
- einem weiteren Vorstandsmitglied, das für 2 Jahre gewählt wird.
Wiederwahl der Vorstandsmitglieder – auch in anderer Funktion und Position – ist möglich.
Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Amtsübernahme des/der jeweiligen Nachfolgers/Nachfolgerin im Amt.
Der/die Sekretär/Sekretärin führt das Mitgliederverzeichnis und ist für die Abfassung der Protokolle bei Versammlungen und Sitzungen verantwortlich und hat diese mit zu unterzeichnen. Im Einvernehmen mit dem/der Präsidenten/Präsidentin erledigt er den Schriftwechsel der Gesellschaft, sofern dieser nicht dem/der Präsidenten/ Präsidentin oder anderen Vorstandsmitgliedern obliegt.
Der/die Schatzmeister/Schatzmeisterin hat alljährlich über die Einnahmen, Ausgaben und den Stand des Vermögens Rechnung abzulegen. Der/die Schatzmeister/Schatzmeisterin muss den Nachweis über die Verwendung der Mittel der Gesellschaft im Sinne des §1 dieser Satzung führen. Die Abrechnung ist zunächst durch einen Steuerberater und dann durch 2 von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/Kassenprüferinnen zu prüfen.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von dem/der Präsidenten/Präsidentin oder in seinem/ihrem Auftrag vom/von der Sekretär/Sekretärin einberufen werden. Die Leitung dieser Vorstandssitzungen obliegt dem/der Präsidenten/Präsidentin, im Falle seiner/ihrer Verhinderung dem/der stellvertretenden Präsidenten/Präsidentin. Die Einladung zur Vorstandssitzung soll unter Angabe der Beratungspunkte in der Regel 4 Wochen vor dem Sitzungstermin erfolgen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder ist eine Sitzung einzuberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der Deutsche Gesellschaft für Gefäßchirurgie e.V. sind berechtigt: der/die Präsident/Präsidentin und der/die Sekretär/Sekretärin gemeinsam. Stellvertretend für den/die Präsidenten/Präsidentin kann der/die stellvertretende Präsident/Präsidentin auftreten. Stellvertretend für den/die Sekretär/Sekretärin können der/die Schatzmeister/Schatzmeisterin oder ein anderes Vorstandsmitglied auftreten.
Die Mitglieder des Vorstands können eine pauschale Aufwandsentschädigung erhalten.
Geschäftsführung
Der Vorstand ist ermächtigt, für die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Vereins einen hauptamtlichen Geschäftsführer/eine hauptamtliche Geschäftsführerin als besonderen Vertreter/besondere Vertreterin nach § 30 BGB zu bestellen.
Kommissionen
Der Vorstand kann Kommissionen für besondere Aufgaben einsetzen. Den Kommissionen können neben Vorstandsmitgliedern auch ordentliche Mitglieder der DGG angehören. Die Leiter/Leiterinnen der Kommissionen werden vom Vorstand der DGG eingesetzt und durch Wahl innerhalb der Kommission bestätigt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, eine Wiederwahl ist möglich. Über die Aufnahme von Mitgliedern in die Kommissionen entscheidet der Vorstand auf Antrag der Kommissionsleiter/-leiterinnen. Die Kommissionen haben über ihre Sitzungen Protokoll zu führen. Diese Protokolle sind dem/der Präsidenten/Präsidentin und dem/der Sekretär/Sekretärin unaufgefordert zu übergeben. Näheres regelt die Geschäftsordnung, die der Vorstand den Kommissionen gibt.
§ 4
Auflösung der Gesellschaft
Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung und bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an eine vom Vorstand zu bestimmende Körperschaft des öffentlichen Rechtes oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung von Wissenschaft und Forschung.
Vor Übertragung des Vermögens ist die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.
§ 5
Redaktionelle Satzungsänderungen
Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen vorzunehmen, die lediglich dem Wortlaut des Satzungstextes eine andere Fassung geben (sog. redaktionelle Änderungen).
§ 5
Inkrafttreten
Diese Satzung ist von der Versammlung der Gründungsmitglieder am 7. Dezember 1984 beschlossen, von den Mitgliederversammlungen am 10. April 1985, am 13. Oktober 1988, am 25. Mai 1995, am 1. Dezember 2000, am 12. September 2002, am 22. September 2005, am 16. Oktober 2009, am 22. April 2010 und am 1. Mai 2015 geändert sowie am 6. April 2022 in die jetzige Form gebracht worden.
Wir versichern die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gem. § 71 Abs. 1 Satz 4 BGB.
Prof. Dr. med. Markus Steinbauer
Präsident 2021–2022
PD Dr. med. Farzin Adili
Sekretär 2019–2022